Meilensteine Wörgl - Augsburger Religionsfrieden

Kulturhistorische Natur- und Steindenkmäler

Gemeinde: Wörgl

Zeitkategorie: --

Chronik:

Zwischen dem 5. Februar und dem 28. September 1555 kam unter dem Vorsitz König Ferdinands I. ein zwiespältiges Vertragswerk zustande, mit dem die aufgrund der Glaubensspaltung extrem angespannte Lage in den deutschen Landen entschärft werden sollte: Der Augsburger Religionsfrieden.

Kaiser Karl V. hatte seinem Bruder diese undankbare Aufgabe überlassen. Das Dokument stellt die erste offizielle Anerkennung des evangelischen Glaubens dar, der zuvor als „Ketzerei“ abgetan worden war.

Vielfach gilt der Augsburger Religionsfrieden damit als Abschluss des Reformationszeitalters. Doch der Friede war trügerisch. Berühmt berüchtigt ist das Motto Cuius regio, eius religio („Wessen Land, dessen Religion“; die Formulierung selbst stammt allerdings erst aus dem 17. Jahrhundert).

Die Glaubensfreiheit – die ohnehin nur den evangelischen und katholischen Glauben betraf – galt allein auf der Ebene der Obrigkeit. Die Untertanen mussten das Bekenntnis ihres Landesfürsten annehmen, nur die Reichsstädte erhielten religiöse Toleranz.

Es entstand somit gewissermaßen eine „seelische Leibeigenschaft“. In manchen Gegenden Deutschlands kam es zu völlig absurden Situationen: So konnte es geschehen, dass Bauern in fünf Jahren viermal ihren Glauben wechseln mussten. Für geistliche Gebiete galt der „Vorbehalt“: Ein geistlicher Fürst musste seine Ämter niederlegen, wenn er seinen Glauben wechselte.

Zudem garantierte die Declaratio Ferdinandea Adel und Städten in geistlichen Territorien Glaubensfreiheit. Der „Augsburger Religionsfrieden“ trägt also seinen Namen nicht völlig zu Recht: Er hat zwar die akute Lage entschärft, dafür jedoch das Problem auf die unteren Schichten abgewälzt und dort den Glauben zu einem willkürlichen Resultat politischer Umstände degradiert.

Beschreibung:

Granitstein

Details

Gemeindename Wörgl
Gemeindekennzahl 70531
Ortsübliche Bezeichnung Meilensteine Wörgl - Augsburger Religionsfrieden
Objektkategorie 1200 ( Kulturhistorische Natur- und Steindenkmäler | | )

Katastralgemeinde
Flurstücks- bzw. Grundstücksnummer
Ortschafts- bzw. Ortsteil
Straße und Hausnummer bzw. Flurname Bahnhofsstraße
Längengrad
Breitengrad

Tirol: denkmalgeschützt --

Höhe (m) 0.4
gemessen od. geschätzt gemessen
Breite (m) 0.6
gemessen od. geschätzt gemessen
Tiefe (m)
gemessen od. geschätzt --

Zustandsklassifizierung --
Falls sanierungsbedürftig od. ruinös:
empfohlene Maßnahmen

Beschreibung des Objekts (Deutung, Material und Technik) Granitstein
Bei besonderen Objekten: Beschreibung von Details

Zeitkategorie --
Ursprungsdaten, Chronik: (Zeit und Ursache der Errichtung bzw. Überlieferung, Namen der Urheber, Künstler bzw. Handwerker, Sanierungen) Zwischen dem 5. Februar und dem 28. September 1555 kam unter dem Vorsitz König Ferdinands I. ein zwiespältiges Vertragswerk zustande, mit dem die aufgrund der Glaubensspaltung extrem angespannte Lage in den deutschen Landen entschärft werden sollte: Der Augsburger Religionsfrieden.

Kaiser Karl V. hatte seinem Bruder diese undankbare Aufgabe überlassen. Das Dokument stellt die erste offizielle Anerkennung des evangelischen Glaubens dar, der zuvor als „Ketzerei“ abgetan worden war.

Vielfach gilt der Augsburger Religionsfrieden damit als Abschluss des Reformationszeitalters. Doch der Friede war trügerisch. Berühmt berüchtigt ist das Motto Cuius regio, eius religio („Wessen Land, dessen Religion“; die Formulierung selbst stammt allerdings erst aus dem 17. Jahrhundert).

Die Glaubensfreiheit – die ohnehin nur den evangelischen und katholischen Glauben betraf – galt allein auf der Ebene der Obrigkeit. Die Untertanen mussten das Bekenntnis ihres Landesfürsten annehmen, nur die Reichsstädte erhielten religiöse Toleranz.

Es entstand somit gewissermaßen eine „seelische Leibeigenschaft“. In manchen Gegenden Deutschlands kam es zu völlig absurden Situationen: So konnte es geschehen, dass Bauern in fünf Jahren viermal ihren Glauben wechseln mussten. Für geistliche Gebiete galt der „Vorbehalt“: Ein geistlicher Fürst musste seine Ämter niederlegen, wenn er seinen Glauben wechselte.

Zudem garantierte die Declaratio Ferdinandea Adel und Städten in geistlichen Territorien Glaubensfreiheit. Der „Augsburger Religionsfrieden“ trägt also seinen Namen nicht völlig zu Recht: Er hat zwar die akute Lage entschärft, dafür jedoch das Problem auf die unteren Schichten abgewälzt und dort den Glauben zu einem willkürlichen Resultat politischer Umstände degradiert.
Chronik - allfällige Ergänzungen: (z.B. Sagen, Legenden, Überlieferungen ausführlicher)

Augsburger Religionsfrieden

Informationsquellen, Literatur und weitere Quellen Hermann Kinder /Werner Hilgemann, dtv Atlas zur Weltgeschichte. Band 1. München, 27. Auflage 1993, S. 235.

Stephan Vajda, Felix Austria. Eine Geschichte Österreichs, Wien 1980, S. 248-249

kuf woergl
Datum der Erfassung 2019-11-30
Datum der letzten Bearbeitung 2020-01-07
letzter Bearbeiter kuf woergl

Standort

Kommentare

Sie müssen sich einloggen, um selbst Kommentare abgeben zu können!

Erfassung nicht geprüft