Meilensteine Wörgl - Augsburger Religionsfrieden
Gemeinde: Wörgl
Zeitkategorie: --
Chronik:
Zwischen dem 5. Februar und dem 28. September 1555 kam unter dem Vorsitz König Ferdinands I. ein zwiespältiges Vertragswerk zustande, mit dem die aufgrund der Glaubensspaltung extrem angespannte Lage in den deutschen Landen entschärft werden sollte: Der Augsburger Religionsfrieden.
Kaiser Karl V. hatte seinem Bruder diese undankbare Aufgabe überlassen. Das Dokument stellt die erste offizielle Anerkennung des evangelischen Glaubens dar, der zuvor als „Ketzerei“ abgetan worden war.
Vielfach gilt der Augsburger Religionsfrieden damit als Abschluss des Reformationszeitalters. Doch der Friede war trügerisch. Berühmt berüchtigt ist das Motto Cuius regio, eius religio („Wessen Land, dessen Religion“; die Formulierung selbst stammt allerdings erst aus dem 17. Jahrhundert).
Die Glaubensfreiheit – die ohnehin nur den evangelischen und katholischen Glauben betraf – galt allein auf der Ebene der Obrigkeit. Die Untertanen mussten das Bekenntnis ihres Landesfürsten annehmen, nur die Reichsstädte erhielten religiöse Toleranz.
Es entstand somit gewissermaßen eine „seelische Leibeigenschaft“. In manchen Gegenden Deutschlands kam es zu völlig absurden Situationen: So konnte es geschehen, dass Bauern in fünf Jahren viermal ihren Glauben wechseln mussten. Für geistliche Gebiete galt der „Vorbehalt“: Ein geistlicher Fürst musste seine Ämter niederlegen, wenn er seinen Glauben wechselte.
Zudem garantierte die Declaratio Ferdinandea Adel und Städten in geistlichen Territorien Glaubensfreiheit. Der „Augsburger Religionsfrieden“ trägt also seinen Namen nicht völlig zu Recht: Er hat zwar die akute Lage entschärft, dafür jedoch das Problem auf die unteren Schichten abgewälzt und dort den Glauben zu einem willkürlichen Resultat politischer Umstände degradiert.
Beschreibung:
Granitstein
Details
Gemeindename | Wörgl |
Gemeindekennzahl | 70531 |
Ortsübliche Bezeichnung | Meilensteine Wörgl - Augsburger Religionsfrieden |
Objektkategorie | 1200 ( Kulturhistorische Natur- und Steindenkmäler | | ) |
Katastralgemeinde | |
Flurstücks- bzw. Grundstücksnummer | |
Ortschafts- bzw. Ortsteil | |
Straße und Hausnummer bzw. Flurname | Bahnhofsstraße |
Längengrad | |
Breitengrad |
Tirol: denkmalgeschützt | -- |
Höhe (m) | 0.4 |
gemessen od. geschätzt | gemessen |
Breite (m) | 0.6 |
gemessen od. geschätzt | gemessen |
Tiefe (m) | |
gemessen od. geschätzt | -- |
Zustandsklassifizierung | -- |
Falls sanierungsbedürftig od. ruinös: empfohlene Maßnahmen |
Beschreibung des Objekts (Deutung, Material und Technik) | Granitstein |
Bei besonderen Objekten: Beschreibung von Details |
Zeitkategorie | -- |
Ursprungsdaten, Chronik: (Zeit und Ursache der Errichtung bzw. Überlieferung, Namen der Urheber, Künstler bzw. Handwerker, Sanierungen) | Zwischen dem 5. Februar und dem 28. September 1555 kam unter dem Vorsitz König Ferdinands I. ein zwiespältiges Vertragswerk zustande, mit dem die aufgrund der Glaubensspaltung extrem angespannte Lage in den deutschen Landen entschärft werden sollte: Der Augsburger Religionsfrieden. Kaiser Karl V. hatte seinem Bruder diese undankbare Aufgabe überlassen. Das Dokument stellt die erste offizielle Anerkennung des evangelischen Glaubens dar, der zuvor als „Ketzerei“ abgetan worden war. Vielfach gilt der Augsburger Religionsfrieden damit als Abschluss des Reformationszeitalters. Doch der Friede war trügerisch. Berühmt berüchtigt ist das Motto Cuius regio, eius religio („Wessen Land, dessen Religion“; die Formulierung selbst stammt allerdings erst aus dem 17. Jahrhundert). Die Glaubensfreiheit – die ohnehin nur den evangelischen und katholischen Glauben betraf – galt allein auf der Ebene der Obrigkeit. Die Untertanen mussten das Bekenntnis ihres Landesfürsten annehmen, nur die Reichsstädte erhielten religiöse Toleranz. Es entstand somit gewissermaßen eine „seelische Leibeigenschaft“. In manchen Gegenden Deutschlands kam es zu völlig absurden Situationen: So konnte es geschehen, dass Bauern in fünf Jahren viermal ihren Glauben wechseln mussten. Für geistliche Gebiete galt der „Vorbehalt“: Ein geistlicher Fürst musste seine Ämter niederlegen, wenn er seinen Glauben wechselte. Zudem garantierte die Declaratio Ferdinandea Adel und Städten in geistlichen Territorien Glaubensfreiheit. Der „Augsburger Religionsfrieden“ trägt also seinen Namen nicht völlig zu Recht: Er hat zwar die akute Lage entschärft, dafür jedoch das Problem auf die unteren Schichten abgewälzt und dort den Glauben zu einem willkürlichen Resultat politischer Umstände degradiert. |
Chronik - allfällige Ergänzungen: (z.B. Sagen, Legenden, Überlieferungen ausführlicher) |
Informationsquellen, Literatur und weitere Quellen | Hermann Kinder /Werner Hilgemann, dtv Atlas zur Weltgeschichte. Band 1. München, 27. Auflage 1993, S. 235. Stephan Vajda, Felix Austria. Eine Geschichte Österreichs, Wien 1980, S. 248-249 |
Datum der Erfassung | 2019-11-30 |
Datum der letzten Bearbeitung | 2020-01-07 |
letzter Bearbeiter | kuf woergl |