Meilensteine Wörgl - Kirchliche Legitimation der Hexenverfolgung

Kulturhistorische Natur- und Steindenkmäler

Gemeinde: Wörgl

Zeitkategorie: --

Chronik:

1484 erwirkten die beiden Inquisitoren Heinrich Institoris (Krämer) und Jakob Sprenger von Papst Innozenz VIII. die Bulle „Summis desiderantes“, die die so genannte Hexenverfolgung kirchlich legitimierte.

In der Folge begann eigentlich erst die große Ära der Hexenverfolgungen, die im allgemeinen Denken meist fälschlicherweise mit dem „dunklen“ Mittelalter verbunden wird. Den prägnantesten Ausdruck fand die Hexenvorstellung im von den oben erwähnten Inquisitoren 1487 veröffentlichten Hexenhammer, der die Verfolgungen noch weiter anstachelte.

Unter anderem führte Institoris auch zahlreiche Hexenprozesse in Innsbruck durch. Hexerei wurde definiert als Apostasie (= Abstand von der Religion nehmen, ihr abschwören) und Häresie (= Irrlehre; einzelne Lehren der Kirche werden geleugnet). Sie war verbunden mit definierten „Tatbestandsmerkmalen“ wie Teufelspakt, sexueller Umgang mit dem Teufel, Hexenflug und Hexensabbat.

Im Hexenhammer werden in den ersten beiden Teilen alle möglichen Auffassungen über die Schändlichkeit der Hexen aufgelistet, wobei als Hexen fast nur Frauen angesehen werden.
Der dritte Teil bietet prozessuale Grundlagen zur effizienten Bekämpfung der Hexen.

Bezeichnend für die Geschichte der „Hexenverfolgung“ ist, dass der Begriff „Hexe“ als Sammelbegriff erst seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts auftaucht, wobei die Etymologie unsicher ist. Das Prägen eines eigenen Begriffes sowie die enge Verknüpfung von Magie mit Ketzerei sind sicherlich im Zuge der sich verschärfenden Inquisition entstanden und kennzeichnen das neue systematische Vorgehen gegen Zauberei und Magie. Die Wurzeln der strafrechtlichen und auch kirchlichen Ahndung von Magie und Zauberei gehen jedoch weit zurück.

Im römischen Recht war Zauberei zunächst straflos; wenn sie zum Schaden anderer Menschen eingesetzt wurde konnte sie jedoch schon früh geahndet werden, in schweren Fällen mit der Todesstrafe durch Verbrennen. Bereits die Kirchenväter sprachen sich an vielen Stellen gegen die praktizierte Magie aus; hier entstand auch schon der Gedanke eines Teufelspaktes.

Das germanische Rechtsverständnis geht hingegen nicht so strikt vor: Die germanischen Volksrechte unterscheiden zwischen schädlicher und unschädlicher Zauberei und bestrafen letztere durch Geldstrafen. Vereinzelt werden auch Verbrennungen erwähnt.

Die Situation verschärft sich jedoch im Laufe des Mittelalters; der Sachsenspiegel des 13. Jahrhunderts kennt bereits die Feuerstrafe für Ketzerei, Zauberei und Vergiftung; seit Mitte des 14. Jahrhunderts kam es zu vermehrten Hexenprozessen. Als entscheidend wird die Veränderung der Prozessordnung durch die Inquisition (vgl. 1478 Papst Sixtus IV. legitimiert die Einrichtung der spanischen Inquisition) angesehen.

Die im 13. Jahrhundert erfolgte Zuordnung von Wahrsagerei und Zauberei als Häresie stellte den Übergang von der Ketzer- zur Hexeninquisition dar. Gipfel der Entwicklung ist der oben erwähnte Hexenhammer, in dem das Hexenverfahren als identisch mit dem Ketzerprozess angesehen wird. Damit mussten nicht mehr alle Prozessregeln angewendet werden, z.B. galten die Einschränkungen der Folteranwendung nicht, es durften ansonsten nicht zugelassene Personen als Zeugen auftreten, die Verteidigung war eingeschränkt usw. Durch diese Hexenprozesse konnte vor allem das Vorgehen gegen religiöse Sekten (Katharer und Waldenser) sowie gegen ethnische (Juden) und sexuelle Minderheiten (Homosexuelle) legitimiert werden.

In der frühen Neuzeit kommt es schließlich zu den regelrecht epidemischen Hexenverfolgungen, zu einem blutigen Hexenwahn

Beschreibung:

Granitstein

Details

Gemeindename Wörgl
Gemeindekennzahl 70531
Ortsübliche Bezeichnung Meilensteine Wörgl - Kirchliche Legitimation der Hexenverfolgung
Objektkategorie 1200 ( Kulturhistorische Natur- und Steindenkmäler | | )

Katastralgemeinde
Flurstücks- bzw. Grundstücksnummer
Ortschafts- bzw. Ortsteil
Straße und Hausnummer bzw. Flurname Bahnhofsstraße
Längengrad
Breitengrad

Tirol: denkmalgeschützt --

Höhe (m) 0.4
gemessen od. geschätzt gemessen
Breite (m) 0.6
gemessen od. geschätzt gemessen
Tiefe (m)
gemessen od. geschätzt --

Zustandsklassifizierung --
Falls sanierungsbedürftig od. ruinös:
empfohlene Maßnahmen

Beschreibung des Objekts (Deutung, Material und Technik) Granitstein
Bei besonderen Objekten: Beschreibung von Details

Zeitkategorie --
Ursprungsdaten, Chronik: (Zeit und Ursache der Errichtung bzw. Überlieferung, Namen der Urheber, Künstler bzw. Handwerker, Sanierungen) 1484 erwirkten die beiden Inquisitoren Heinrich Institoris (Krämer) und Jakob Sprenger von Papst Innozenz VIII. die Bulle „Summis desiderantes“, die die so genannte Hexenverfolgung kirchlich legitimierte.

In der Folge begann eigentlich erst die große Ära der Hexenverfolgungen, die im allgemeinen Denken meist fälschlicherweise mit dem „dunklen“ Mittelalter verbunden wird. Den prägnantesten Ausdruck fand die Hexenvorstellung im von den oben erwähnten Inquisitoren 1487 veröffentlichten Hexenhammer, der die Verfolgungen noch weiter anstachelte.

Unter anderem führte Institoris auch zahlreiche Hexenprozesse in Innsbruck durch. Hexerei wurde definiert als Apostasie (= Abstand von der Religion nehmen, ihr abschwören) und Häresie (= Irrlehre; einzelne Lehren der Kirche werden geleugnet). Sie war verbunden mit definierten „Tatbestandsmerkmalen“ wie Teufelspakt, sexueller Umgang mit dem Teufel, Hexenflug und Hexensabbat.

Im Hexenhammer werden in den ersten beiden Teilen alle möglichen Auffassungen über die Schändlichkeit der Hexen aufgelistet, wobei als Hexen fast nur Frauen angesehen werden.
Der dritte Teil bietet prozessuale Grundlagen zur effizienten Bekämpfung der Hexen.

Bezeichnend für die Geschichte der „Hexenverfolgung“ ist, dass der Begriff „Hexe“ als Sammelbegriff erst seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts auftaucht, wobei die Etymologie unsicher ist. Das Prägen eines eigenen Begriffes sowie die enge Verknüpfung von Magie mit Ketzerei sind sicherlich im Zuge der sich verschärfenden Inquisition entstanden und kennzeichnen das neue systematische Vorgehen gegen Zauberei und Magie. Die Wurzeln der strafrechtlichen und auch kirchlichen Ahndung von Magie und Zauberei gehen jedoch weit zurück.

Im römischen Recht war Zauberei zunächst straflos; wenn sie zum Schaden anderer Menschen eingesetzt wurde konnte sie jedoch schon früh geahndet werden, in schweren Fällen mit der Todesstrafe durch Verbrennen. Bereits die Kirchenväter sprachen sich an vielen Stellen gegen die praktizierte Magie aus; hier entstand auch schon der Gedanke eines Teufelspaktes.

Das germanische Rechtsverständnis geht hingegen nicht so strikt vor: Die germanischen Volksrechte unterscheiden zwischen schädlicher und unschädlicher Zauberei und bestrafen letztere durch Geldstrafen. Vereinzelt werden auch Verbrennungen erwähnt.

Die Situation verschärft sich jedoch im Laufe des Mittelalters; der Sachsenspiegel des 13. Jahrhunderts kennt bereits die Feuerstrafe für Ketzerei, Zauberei und Vergiftung; seit Mitte des 14. Jahrhunderts kam es zu vermehrten Hexenprozessen. Als entscheidend wird die Veränderung der Prozessordnung durch die Inquisition (vgl. 1478 Papst Sixtus IV. legitimiert die Einrichtung der spanischen Inquisition) angesehen.

Die im 13. Jahrhundert erfolgte Zuordnung von Wahrsagerei und Zauberei als Häresie stellte den Übergang von der Ketzer- zur Hexeninquisition dar. Gipfel der Entwicklung ist der oben erwähnte Hexenhammer, in dem das Hexenverfahren als identisch mit dem Ketzerprozess angesehen wird. Damit mussten nicht mehr alle Prozessregeln angewendet werden, z.B. galten die Einschränkungen der Folteranwendung nicht, es durften ansonsten nicht zugelassene Personen als Zeugen auftreten, die Verteidigung war eingeschränkt usw. Durch diese Hexenprozesse konnte vor allem das Vorgehen gegen religiöse Sekten (Katharer und Waldenser) sowie gegen ethnische (Juden) und sexuelle Minderheiten (Homosexuelle) legitimiert werden.

In der frühen Neuzeit kommt es schließlich zu den regelrecht epidemischen Hexenverfolgungen, zu einem blutigen Hexenwahn
Chronik - allfällige Ergänzungen: (z.B. Sagen, Legenden, Überlieferungen ausführlicher)

Kirchliche Legitimation der Hexenverfolgung

Informationsquellen, Literatur und weitere Quellen Winfried Trusen / Christoph Daxelmüller, Hexen, Hexerei, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, Stuttgart 2002, Sp. 2201-2204.

kuf woergl
Datum der Erfassung 2019-11-30
Datum der letzten Bearbeitung 2020-01-07
letzter Bearbeiter kuf woergl

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