Falltorsäule
RechtsdenkmälerStrafrechtsdenkmälerPranger und Marktsäulen
Gemeinde: Großschönau
Zeitkategorie: 16. Jahrhundert
Chronik:
ca. 1580. Bei Mord, Notzucht oder Verstümmelungen war der Dorfrichter nicht mehr zuständig. Er musste daher den "Schädlichmann" an das Landgericht weiterleiten zur Verurteilung. Falltorsäulen sind daher Schnittstellen zwischen der niederen (Pranger, Spottsäule) und der höheren Gerichtsbarkeit (Galgen, Rad, Köpfung: Todesstrafe) zu sehen.
Beschreibung:
Falltorsäule aus Granit. Auf der Säule sind Kreuze, Beile und ein Loch feststellbar.
Details
Gemeindename | Großschönau |
Gemeindekennzahl | 30912 |
Ortsübliche Bezeichnung | Falltorsäule |
Objektkategorie | 1331 ( Rechtsdenkmäler | Strafrechtsdenkmäler | Pranger und Marktsäulen) |
Katastralgemeinde | Harmannstein -- GEM Großschönau |
Flurstücks- bzw. Grundstücksnummer | 16 |
Ortschafts- bzw. Ortsteil | 3922 Harmannstein |
Straße und Hausnummer bzw. Flurname | 1 |
Längengrad | 14.909904 |
Breitengrad | 48.641471 |
denkmalgeschützt | geschuetzt |
Höhe (m) | 2 |
gemessen od. geschätzt | geschätzt |
Breite (m) | 0.4 |
gemessen od. geschätzt | geschätzt |
Tiefe (m) | 0.3 |
gemessen od. geschätzt | geschätzt |
Zustandsklassifizierung | gut |
Falls sanierungsbedürftig od. ruinös: empfohlene Maßnahmen |
Beschreibung des Objekts (Deutung, Material und Technik) | Falltorsäule aus Granit. Auf der Säule sind Kreuze, Beile und ein Loch feststellbar. |
Bei besonderen Objekten: Beschreibung von Details |
Zeitkategorie | 16. Jahrhundert |
Ursprungsdaten, Chronik: (Zeit und Ursache der Errichtung bzw. Überlieferung, Namen der Urheber, Künstler bzw. Handwerker, Sanierungen) | ca. 1580. Bei Mord, Notzucht oder Verstümmelungen war der Dorfrichter nicht mehr zuständig. Er musste daher den "Schädlichmann" an das Landgericht weiterleiten zur Verurteilung. Falltorsäulen sind daher Schnittstellen zwischen der niederen (Pranger, Spottsäule) und der höheren Gerichtsbarkeit (Galgen, Rad, Köpfung: Todesstrafe) zu sehen. |
Chronik - allfällige Ergänzungen: (z.B. Sagen, Legenden, Überlieferungen ausführlicher) | Auf Grund der schwere des Verbrechens wurde der Schädlichmann am Falltor der Wehrmauer des Ortes gebunden. Hatte die Ortschaft keine Wehrmauer, wurde eine Falltorsäule errichtet an die der Beschuldigte bis zu seiner Abholung gekettet wurde. Holte der Landrichter den Beschuldigten nicht innerhalb von drei Tagen, so wurde der Beschuldigte nur mehr symbolisch mit einen Zwirn an die Säule "gefesselt" und der Beschuldigte konnte ohne Bestrafung fliehen. |
Informationsquellen, Literatur und weitere Quellen | Wikipedia, NÖ Atlas, eigene |
Datum der Erfassung | 2016-04-02 |
Datum der letzten Bearbeitung | 2016-04-03 |
letzter Bearbeiter | Anton Stöger |